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Grundsteuerreform - Verlängerung der Abgabe bis 31.01.2023
Grundsteuerreform: Das ändert sich ab dem 1. Januar 2022

Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.01.2023

Nachdem die Berechnung der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde, tritt am 01.01. 2025 eine Grundsteuer-Reform in Kraft.

Das Grundsteuerreformgesetz sieht vor, dass zum 1.1.2022 eine Neubewertung der Grundstücke erfolgt.

Im Zuge der Grundsteuerreform kommt es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Somit ist jeder Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. jeder Eigentümer von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden (also nicht der Pächter) verpflichtet die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben. 

Das Finanzamt muss die Grundsteuer komplett neu berechnen und verlangt dafür von den Eigentümern jede Menge Daten.  Von Juli an bis spätestens Ende Oktober müssen Sie die Informationen melden und die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes bis zum 31.10.2022 elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Die elektronische Übermittlung der Erklärung kann beispielsweise mit Hilfe des ELSTER-Verfahrens erfolgen. Soll eine Erstellung durch unser Steuerbüro erfolgen, benötigen wir eine separate Vollmacht und Auftragserteilung.  Diese finden Sie im Downloadbereich.  

Die zuständigen Behörden haben nun Zeit, die für die Neuberechnung der Grundsteuer notwendigen statistischen Daten zu erheben. In diesem Zeitraum ermitteln sie auch die Werte der Grundstücke. Ab dem 1.1.2025 zahlen Grundbesitzer dann die neu berechnete Grundsteuer.

Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 1.1.2022. Das ist der erste Zeitpunkt einer Hauptfeststellung. Das bedeutet, die Höhe der Grundsteuer orientiert sich an dem Wert, den das Grundstück am 1.1.2022 hatte. Eine Neubewertung erfolgt danach alle sieben Jahre. Die nächsten Hauptfeststellungszeitpunkte sind der 1.1.2029, der 1.1.2036 und so weiter. Das bedeutet aber auch: Alle sieben Jahre ist eine Grundsteuererklärung („Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“) erforderlich und alle sieben Jahre ergeht ein neuer Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.
Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, setzt das Finanzamt als „Strafe“ einen Verspätungszuschlag fest (§ 228 Abs. 5 BewG, § 152 Abs. 2 AO). Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
Wie jeder Bescheid sollte auch der Feststellungsbescheid zeitnah und gründlich durchgelesen werden. Hat sich ein Fehler eingeschlichen, ist eine sofortige Korrektur zu empfehlen.
Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert bildet die Grundlage für den nachfolgenden Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Achtung: Führt ein Fehler bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts zu einer zu hohen Grundsteuer, kann der Fehler nur im Feststellungsbescheid geändert werden, nicht im Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Deshalb nennt man den Feststellungsbescheid auch Grundlagenbescheid, er ist für den Grundsteuerbescheid bindend.

Ab 2025 wird somit die neue Grundsteuer gelten. Keine Veränderung wird es allerdings bei der Formel geben, mit der die Grundsteuer berechnet wird. Sie setzt sich weiterhin aus dem Grundstückswert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde zusammen.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Grundbesitz, also auf Grundstücke und Gebäude. Folglich sind Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben.

Die für die Erklärung benötigte Informationen und Unterlagen sind u.a.:

  •           Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens,
  •           Eigentumsverhältnisse,
  • ·         Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung),
  • ·         Fläche des Grundstücks,
  • ·         bisherige Einheitswertbescheide.

Beachten Sie: Muss ein Grundbuchauszug angefordert werden, kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen.

Ablauf:

  • 01.Januar 2022 Neubewertung aller Grundstücke
    Zum Stichtag 01.01.2022 werden alle Grundstücke in Deutschland für die Grundsteuer neu bewertet (Hauptfeststellungszeitpunkt).
  • 01.Juli 2022 Grundsteuererklärung
    Ab dem 01.07.2022 kann die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Nach Erklärungsabgabe erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem u.a. der Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt wird.
  • 31.Oktober 2022 Fristende
    Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet voraussichtlich am 31. Oktober 2022.
  • Anpassung Hebesätze
    Sobald die neuen Grundsteuerwerte feststehen, erfolgt voraussichtlich eine Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden für die Jahre ab 2025, um die von der Politik gewünschte Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform herbeizuführen.
  • 01.Januar 2025 Erhebung der neuen Grundsteuer
    Ab dem 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer durch die Gemeinden erhoben