Grundsteuerreform: Das ändert sich ab dem 1. Januar 2022
Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.01.2023
Nachdem die Berechnung der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde, tritt am 01.01.
2025 eine Grundsteuer-Reform in Kraft.
Das Grundsteuerreformgesetz sieht vor, dass zum 1.1.2022 eine Neubewertung der Grundstücke
erfolgt.
Im Zuge der Grundsteuerreform kommt es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel von
der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Somit ist jeder Eigentümer eines Betriebes der Land- und
Forstwirtschaft bzw. jeder Eigentümer von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
(also nicht der Pächter) verpflichtet die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes
abzugeben.
Das Finanzamt muss die Grundsteuer komplett neu berechnen und verlangt dafür von
den Eigentümern jede Menge Daten. Von Juli an
bis spätestens Ende Oktober müssen Sie die Informationen melden und die Erklärung zur Feststellung
des Grundsteuerwertes bis zum 31.10.2022 elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen.
Die elektronische Übermittlung der Erklärung kann beispielsweise mit Hilfe des ELSTER-Verfahrens erfolgen. Soll eine Erstellung durch unser Steuerbüro erfolgen, benötigen wir eine separate Vollmacht und Auftragserteilung. Diese finden Sie im Downloadbereich.
Die zuständigen Behörden haben nun Zeit, die für die Neuberechnung der Grundsteuer notwendigen
statistischen Daten zu erheben. In diesem Zeitraum ermitteln sie auch die Werte der Grundstücke. Ab
dem 1.1.2025 zahlen Grundbesitzer dann die neu berechnete Grundsteuer.
Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 1.1.2022. Das ist der erste Zeitpunkt
einer Hauptfeststellung. Das bedeutet, die Höhe der Grundsteuer orientiert sich an dem Wert, den das
Grundstück am 1.1.2022 hatte. Eine Neubewertung erfolgt danach alle sieben Jahre. Die nächsten
Hauptfeststellungszeitpunkte sind der 1.1.2029, der 1.1.2036 und so weiter.
Das bedeutet aber auch: Alle sieben Jahre ist eine Grundsteuererklärung („Erklärung zur Feststellung
der Grundsteuerwerte“) erforderlich und alle sieben Jahre ergeht ein neuer Feststellungsbescheid
über den Grundsteuerwert.
Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, setzt das
Finanzamt als „Strafe“ einen Verspätungszuschlag fest (§ 228 Abs. 5 BewG, § 152 Abs. 2 AO). Dieser
beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten
Steuer, mindestens 25 Euro (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
Wie jeder Bescheid sollte auch der Feststellungsbescheid zeitnah und gründlich durchgelesen
werden. Hat sich ein Fehler eingeschlichen, ist eine sofortige Korrektur zu empfehlen.
Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert bildet die Grundlage für den
nachfolgenden Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Achtung:
Führt ein Fehler bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts zu einer zu hohen Grundsteuer, kann der
Fehler nur im Feststellungsbescheid geändert werden, nicht im Grundsteuerbescheid der
Gemeinde. Deshalb nennt man den Feststellungsbescheid auch Grundlagenbescheid, er ist für den
Grundsteuerbescheid bindend.
Ab 2025 wird somit die neue Grundsteuer gelten. Keine Veränderung wird es allerdings bei der Formel
geben, mit der die Grundsteuer berechnet wird. Sie setzt sich weiterhin aus dem Grundstückswert, der
Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde zusammen.
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Grundbesitz, also auf Grundstücke und Gebäude. Folglich
sind Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur
Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben.
Die für die Erklärung benötigte Informationen und
Unterlagen sind u.a.:
- Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens,
- Eigentumsverhältnisse,
- ·
Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere
Bebauung),
- ·
Fläche des Grundstücks,
- · bisherige Einheitswertbescheide.
Beachten Sie: Muss ein Grundbuchauszug angefordert werden, kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen.
Ablauf:
- 01.Januar 2022
Neubewertung aller Grundstücke
Zum Stichtag 01.01.2022 werden alle Grundstücke in Deutschland für die Grundsteuer neu bewertet (Hauptfeststellungszeitpunkt). - 01.Juli 2022
Grundsteuererklärung
Ab dem 01.07.2022 kann die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Nach Erklärungsabgabe erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem u.a. der Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt wird. - 31.Oktober 2022
Fristende
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet voraussichtlich am 31. Oktober 2022. - Anpassung Hebesätze
Sobald die neuen Grundsteuerwerte feststehen, erfolgt voraussichtlich eine Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden für die Jahre ab 2025, um die von der Politik gewünschte Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform herbeizuführen. - 01.Januar 2025
Erhebung der neuen Grundsteuer
Ab dem 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer durch die Gemeinden erhoben