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Aktuelles

Meldepflicht von Kassensystemen ab dem 01.01.2025

Meldepflicht von Kassensystemen ab 1. Januar 2025

BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen(systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stehen wird. Entsprechende Systeme sind bis spätestens 31. Juli 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle den Behörden zu melden

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Ab dem 1.1.2025 sind alle Steuerpflichtigen aufgefordert, ihre eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme – Kassen – als auch die eingesetzten TSE(s) an die Behörden zu übermitteln.

Die Meldung der erforderlichen Kassendaten liegt in der Verantwortung des Steuerpflichtigen. Es müssen spätestens bis zum 31. Juli 2025 alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV erfasst werden – inkl. der eingesetzten TSE(s)

Wie kann erfasst werden:

Die elektronische Datenübermittlung ist ab dem 1. Januar 2025 über „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle möglich.

Alle Systeme einer Betriebsstätte müssen einheitlich in einem XML-Datenfile gemeldet werden.

Spätestens seit dem Jahr 2023 müssen elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Und mit der Einführung der TSE-Pflicht hatte die Finanzverwaltung eigentlich auch eine Meldepflicht für entsprechende Kassensysteme geplant. Doch diese wurde immer wieder ausgesetzt. Jetzt soll es aber tatsächlich losgehen. Das Mitteilungsverfahren steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Für Altfälle gibt es eine Übergangsregelung. Die Meldepflicht bringt insbesondere für Einzelhändler, Dienstleister, Hoteliers und Gastronomen, aber auch alle anderen Unternehmer, die elektronische Kassensysteme nutzen, erneut bürokratischen Aufwand mit sich.

Kassenmeldepflicht beim Finanzamt

Die Finanzverwaltung hat im Gesetz eine Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme vorgesehen, um herauszufinden, welche Kassensysteme und technische Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden. Auch wie alt diese Systeme und wie sie miteinander vernetzt sind, interessiert die Finanzverwaltung. Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit der entsprechenden Daten wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.

Gesetzliche Vorgaben

Innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Leasingbeginn bzw. Außerbetriebnahme oder Leasingende müssen laut Gesetz dem Finanzamt die folgenden Informationen mit amtlichem Formular übermittelt werden:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung,
  • Datum der Außerbetriebnahme (Verkauf, endgültiger Defekt, Verlust durch Brand oder Diebstahl,
  • Nutzung in einer anderen Betriebsstätte)

Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln. Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

Übergangsregelung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung gewährt noch sechs Monate Schonfrist. Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung erst bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind dann jedoch innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.

Die oben dargestellten Regelungen gelten grundsätzlich auch für Wegstreckenzähler und Taxameter.

Was Unternehmer jetzt tun sollten

Da die Mitteilung von Aufzeichnungssystemen im Bestand bis spätestens 31. Juli 2025 vorzunehmen ist, sollten sich Unternehmer bis zur Freischaltung des Mitteilungssystems am 1. Januar 2025 eine Übersicht über alle in ihren Betriebsstätten eingesetzten Systeme verschaffen und die von der Finanzverwaltung geforderten Daten zusammenstellen. So können diese dann schnell ins System eingepflegt und übersandt werden.

Welche Kassensysteme müssen gemeldet werden?

Elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, mit „Kassenfunktion“.

Das Bundesfinanzministerium formuliert genauer (oder etwas umständlich) in etwa so:Dabei steht die „Kassenfunktion“ für die Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen und auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (z.B.Geldkarte, Gutscheine etc.). Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B.Kassenlade) ist dabei nicht erforderlich.

elektronische Rechnung wird ab 2025 Pflicht

Die gesetzliche Umsetzung der E-Rechnung erfolgte im Wachstumschancengesetz.
Die wesentlichen Fakten sind:
     -  Ab 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können
     -  Ab 2025 müssen Unternehmer für bestimmte Ausgangsumsätze E-Rechnungen ausstellen.  
     -  Um den Wechsel zur E-Rechnung zu erleichtern, bestehen Übergangsregelungen.

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Was Unternehmen jetzt wissen müssen:

Die fortschreitende Digitalisierung der Geschäftswelt verändert nicht nur die Art und Weise, wie Unternehmen operieren, sondern bringt auch neue rechtliche Anforderungen mit sich. 

Ein wesentlicher Aspekt dieser Entwicklung ist die Einführung der E-Rechnungspflicht in Deutschland und teilweise ganz Europa.

Die neue E-Rechnungspflicht gilt grundsätzlich ab 1.1.2025. Unabhängig davon, ob ein inländisches Unternehmen als Rechnungsaussteller elektronische Rechnungen entsprechend den neuen Anforderungen im strukturierten Format ausstellt (und demnach die o.g. Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt), müssen inländische unternehmerische Rechnungsempfänger also bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen.

Was ist der Unterschied zwischen digitalen und elektronischen Rechnungen?

Eine digitale Rechnung ist normalerweise eine PDF- oder Word-Datei, die manchmal eine gescannte Papierrechnung ist. Eine digitale Rechnung ist für einen Menschen leicht zu verstehen.

Eine elektronische Rechnung (oder e-Rechnung) ist eine Datendatei, die zwischen Computern übertragen wird und für Menschen nicht leicht zu verstehen ist. 

Gängige Dateiformate sind XML und EDI. Eine elektronische Rechnung enthält strukturierte Daten, so dass es für einen Computer einfacher ist, sie zu verstehen und automatisch zu buchen. Auch andere Rechnungsformate, die nicht explizit in dem Schreiben genannt wurden, können jedoch grundsätzlich die Anforderungen erfüllen.

Die E-Rechnungspflicht bringt nicht nur die Einführung der E-Rechnung mit sich, sondern weitere Anforderungen, die vorgeben, welche Eigenschaften sie besitzen muss. Um diesen zu genügen, müssen Unternehmen verschiedene Punkte beachten:

- Format:         Die E-Rechnung muss in einem standardisierten Format vorliegen, z.B. ZUGFeRD oder XRechnung, das vollständig dokumentiert und maschinenlesbar ist. EU-weit gilt das XML-Format, das durch die XRechnung (oder international Factur-X genannt) repräsentiert wird. Das Format ist der Standard zur elektronischen Rechnungsstellung, der die Richtlinie 2014/55/EU maßgeblich umsetzt und damit auf der Europäischen Norm EN16931 basiert.

- Signatur:       Eine elektronische Signatur ist zwingend erforderlich, um die Authentizität und Integrität der E-Rechnung zu gewährleisten. Diese digitale Signatur spielt eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung, dass die Rechnung während der Übermittlung unverändert bleibt und von der autorisierten Partei stammt.

- Übermittlung: Die E-Rechnung muss an die vom Empfänger vorgegebene Stelle übermittelt werden.  Es ist wichtig, dass Unternehmen die spezifischen  Übermittlungsanforderungen des jeweiligen Empfängers genau beachten, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.

 

- Archivierung: Unternehmen sind verpflichtet, E-Rechnungen revisionssicher zu archivieren. Dies bedeutet, dass die gespeicherten Daten unveränderlich und für einen bestimmten Zeitraum zugänglich sein müssen. Eine ordnungsgemäße Archivierung ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern dient auch der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit von Geschäftsprozessen.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen also alle Unternehmen in Deutschland grundsätzlich in der Lage sein, E-Rechnungen auszustellen und zu empfangen. Bis zum 31. Dezember 2026 haben Unternehmen die Möglichkeit, zwischen E-Rechnungen und anderen Rechnungsformen zu wählen. Diese “Probephase” gilt für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe. Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr haben dieses Wahlrecht auch für das Kalenderjahr 2027. Ab 2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen für ihre B2B-Umsätze ausstellen.

 

Es gelten verschiedenen Einführungszeiten und Anforderungen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union. 

Eine E-Rechnung muss entsprechend der E-Rechnungsverordnung des Bundes mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • Leitweg-ID.
  • Bankverbindung.
  • Zahlungsbedingungen.
  • Eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.
  • Lieferantennummer
  • Bestellnummer 

Für viele Unternehmen bedeutet die Umstellung auf die E-Rechnung in erster Linie einmal, die eigene Buchhaltungssoftware zu prüfen: Bietet diese ab dem Stichtag 1.1.2025 die Ausstellung und den Empfang von E-Rechnungen EN 16931 kompatiblen Formaten wie XRechnung oder ZUGFerD an ist in der Regel nicht ganz so viel zu tun.

https://www.e-rechnung-bund.de/

Mindestlohn ab 01.01.2024

Allgemeine Information zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2024
Mindestlohngesetz (MiLoG)
 

Das Bundeskabinett hat am 15.11.2023 die „Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung“
beschlossen.


Der gesetzliche Mindestlohn steigt aufgrund dessen ab 01.01.2024 auf 12,41 Euro je Zeitstunde.


Zusammen mit der Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 €/h werden auch die Grenzen für
Beschäftigte im Niedriglohnbereich angepasst.

Demnach wird die bestehende Grenze für „geringfügig entlohnte Beschäftigungen“ (Minijobs)
von 520,- € pro Monat ab 01.01.2024 auf 538,- € angehoben.

 

Neben den Minijobs werden auch die Midijobs angepasst.

 

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Gesetzlicher Mindestlohn - Mindestlohngesetz

 

Das Bundeskabinett hat am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 rechtsverbindlich um.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro 
und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.

Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze
Diese steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro und ab 01.01.2025 auf 556 Euro.

Es ergeben sich auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich

Dieser geht ab 01.01.2024 von 538,01 Euro bis 2.000 Euro
und ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.

Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

  • für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1
    • 01.01.2024 bis 31.12.2024: 13,90 Euro
    • 01.01.2025 bis 31.12.2025: 14,35 Euro
  • für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2
    • 01.01.2024 bis 31.12.2024: 15,60 Euro
    • 01.01.2025 bis 31.12.2025: 16,00 Euro


Mindestlohnregelungen in der Pflegebranche

  • Für Pflegehilfskräfte:
    • ab 01.02.2024: 14,15 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
    • ab 01.05.2024: 15,50 €
    • ab 01.07.2025: 16,10 €
  • Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):
    • ab 01.02.2024: 15,25 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
    • ab 01.05.2024: 16,50 €
    • ab 01.07.2025: 17,35 €
  • Für Pflegefachkräfte:
    • ab 01.02.2024: 18,25 € (Fortsetzung der auslaufenden Fünften Verordnung)
    • ab 01.05.2024: 19,50 €
    • ab 01.07.2025: 20,50 €


Mindestlohn im Elektrohandwerk

Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 für allgemeinverbindlich erklärt. Der Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2024 ohne Nachwirkung außer Kraft.

Damit gilt:

  • 01.01.2024 bis 31.12.2024: 13,95 Euro

 Der hierfür maßgebliche „Übergangsbereich“ (früher Gleitzone) gilt dann für Entgelte von  
538,01 € bis 2.000,- € pro Monat.

Beschäftigte mit Entgelten innerhalb des Übergangsbereichs genießen einen Beitragsvorteil in
der Sozialversicherung.

Keine Hinweise auf fällige Steuerzahlungen

Gemäß § 37 EStG bzw. § 8 KStG i. V. mit § 37 EStG haben Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, welche für den laufenden Veranlagungszeitraum geschuldet wird, jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen jeweils mit einem Vorauszahlungsbescheid (überwiegend im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung) fest. 

Bislang wurde vom Finanzamt einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung mit dem „Hinweis auf demnächst fällige Steuerzahlungen“ an die Zahlung erinnert. 
Die Versendung dieser Zahlungserinnerungen wird ab dem 1. Quartal 2023 eingestellt. 

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Im Zuge dessen empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren. Die fällige Steuerzahlung wird vom Finanzamt zum Fälligkeitsdatum von Ihrem Bankkonto eingezogen. Diese Möglichkeit verringert für Sie das Risiko einer verspäteten (Voraus-)Zahlung und damit verbundenen Säumniszuschlägen. 


Inflationsausgleichsprämie

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer


Vor dem Hintergund der gestiegenen Verbraucherpreise hat die Bundesregierung eine weitere Entlastungsmaßnahme ergriffen: Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitern eine bis zu 3.000 € hohe „Inflationsausgleichsprämie“ auszahlen können, ohne dass darauf Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Die Regelung tritt rückwirkend zum Oktober 2022 in Kraft. Die Begünstigung ist bis Ende 2024 möglich.

 

Als Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022 soll die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer eine Entlastung angesichts der enorm gestiegenen Verbraucherpreise schaffen, indem die Prämie i.H.v. bis zu 3.000 € befristet bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei seitens der Arbeitgeber ausgezahlt werden kann.


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Eckpunkte der Regelung: 


Die Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben wurde seitens der Bundesregierung an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer beachten sollten, um die Steuerbefreiung tatsächlich zu erlangen:

 

Die Regelung tritt mit Rückwirkung zum 01.10.2022 in Kraft. Eine Auszahlung ist spätestens bis zum 31.12.2024 möglich.

 

Die Auszahlung kann vollständig in einem Betrag, aber auch in Teilbeträgen erfolgen.

 

Es sind sowohl Geld- als auch Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 3.000 € begünstigt. Eine darüber hinausgehende Zahlung muss regulär als Arbeitslohn versteuert werden. Bei einem zwischenzeitlichen Arbeitgeberwechsel kann jedoch in dem begünstigten Zeitraum dem Arbeitnehmer noch einmal der gesamte Betrag von 3.000 € steuerfrei ausgezahlt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Arbeitsverhältnisse in dem Zeitraum mit demselben Arbeitgeber geschlossen werden.

 

Die Auszahlung der Prämie muss vom Arbeitgeber entsprechend gekennzeichnet werden. Dies kann z.B. über einen Hinweis auf der Lohnabrechnung oder auch durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer erfolgen.

 

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt werden. Eine Auszahlung von Bestandteilen des regulären Arbeitslohns als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie ist somit nicht möglich.

Zudem wird die Prämie auch nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen als Einkommen angerechnet. Daher kommt die Prämie auch Empfängern von Arbeitslosengeld II in voller Höhe zugute, ohne dass Abschläge auf die Sozialleistungen in Kauf genommen werden müssten.

Photovoltaikanlagen ab 2023

Photovoltaik zukünftig ohne Finanzamt bis 30 kWp und 0% Umsatzsteuer ab 2023



Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Das Gesetz sieht auch den Abbau steuerlicher und bürokratischer Hürden bei Photovoltaik-Anlagen vor.
Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) ist eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen vorgesehen. 

Die Befreiung soll gelten für vorhandene Photovoltaik-Anlagen
● auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak)
● auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
● auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
 Als installierte Leistung wird jeweils die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ herangezogen. 

Vorgesehen ist, dass die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt – unabhängig von Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage – die nach dem 31. Dezember 2022 erzielt oder getätigt werden.

Umsatzsteuer: Nullsteuersatz für bestimmte PV-Anlagen


Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft (ab 2023 ) ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. 


Nachweisgesetz bei Arbeitsverträgen
Nachweisgesetz – Arbeitsverträge - strengere Vorgaben ab 01.08.2022

In Deutschland regelt das Nachweisgesetz (NachwG) die Informations- und Dokumentationspflicht des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmenden. Aufgrund der Änderung einer EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen muss diese angepasst werden. Ab 1. August 2022 gelten strengere Vorgaben.

Bisher mussten Arbeitgeber bereits die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen. Nun wird der Katalog an nachzuweisenden wesentlichen Vertragsbedingungen erweitert, die somit auch schriftlich dokumentiert werden müssen.

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Bisher notwendige, weiterhin geltende Inhalte für Arbeitsverträge:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Bei Befristung: Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Fristen für die Kündigung
  • Hinweise auf Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen)
Ergänzende, neue Angaben

  • Enddatum des befristeten Arbeitsverhältnisses
  • Falls entsprechend: freie Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
  • Dauer der Probezeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes sowie Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Prämien o. ä. und deren Fälligkeit und Art der Auszahlung
  • Vereinbarte Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten;
  • bei Schichtarbeit: Voraussetzungen, Rhythmus und Schichtsystem
  • Sofern vereinbart: Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Versorgung zusagt;
  • wenn der Versorgungsträger zu diesen Informationen verpflichtet ist, entfällt dieser Punkt
  • Einzuhaltende Verfahren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Kündigung

Welche Konsequenzen hat die Nichterfüllung des NachwG für das Unternehmen?

Neu ist eine Sanktionsregelung für Unternehmen, die die erforderlichen Angaben nicht erfüllen. Sind die Angaben zu den wesentlichen Vertragsbedingungen unrichtig oder unvollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gemacht, droht eine Geldbuße von bis zu 2.000 Euro je Fall.

Für wen gelten diese neuen Pflichten?
Sie gelten bei Neueinstellungen ab dem 01. August 2022.

Was ist bei bisherigen Verträgen zu beachten?
Bestandsbeschäftigte können diese Angaben schriftlich einfordern. Hier gilt eine Frist von sieben Tagen. Informationen über den Urlaub, die betriebliche Altersversorgung, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren und geltende Kollektivvereinbarungen müssen spätestens innerhalb eines Monats bereitgestellt werden.

Wichtige Hinweise:
  • Bereits ab dem ersten Tag müssen dem Arbeitnehmenden folgende Informationen zustehen:
    • Namen und Anschrift der Vertragsparteien,
    • die Arbeitszeiten und das Arbeitsentgelt inklusive der Zusammensetzung.
    • Alle weiteren Informationen müssen innerhalb von sieben Tage folgen.
    • Alle, die vor dem 01. August eingestellt worden sind, können die Informationen ebenfalls von dem Arbeitgeber verlangen.
    • Dafür ist eine Schriftform nötig, der Arbeitgeber hat hier ebenfalls sieben Tage Zeit, die Informationen zusammenzutragen.
  • Die Schriftform bleibt – ein digitaler Nachweis zählt nicht
Energiepreispauschale


Die Energiepreispauschale ist einmalig und beträgt 300,- Euro
Grundsätzlich wird sie mit der ESt-Veranlagung 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer 2022 angerechnet. 

ABER! Für Arbeitnehmer, die zum 1. September 2022 
- in einem aktiven ersten Dienstverhältnis stehen und 
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder 
- als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, 

soll der Arbeitgeber die Energiepreispauschale mit der Lohnzahlung September 2022 direkt an die Arbeitnehmer als zusätzlichen Bruttobetrag auszahlen

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Ist dies der Fall, braucht die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden. Es erfolgt dann keine Festsetzung im Rahmen der ESt-Veranlagung. 
Um eine doppelte Zahlung zu vermeiden, wird auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers der Großbuchstabe „E“ vermerkt. 

Damit dem Arbeitgeber durch die Zahlung der Energiepreispauschale keine zusätzlichen Kosten entstehen, soll er zur Finanzierung, die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abziehen. 

Um eine Vorleistung durch den Arbeitgeber zu vermeiden, wurden weitere Regelungen getroffen. 

1. Reicht die Lohnsteuerzahlungsverpflichtung aus der LSt-Anmeldung nicht aus, erfolgt eine Erstattung der benötigten Beträge. 

2. Die Zahlung der Energiepreispauschale und dessen Fälligkeit an die Arbeitnehmer richtet sich wie folgt nach dem festgesetzten Anmeldezeitraum der Lohnsteuer des Unternehmens: 

monatliche LSt-Anmeldung:
- Zahlung an die Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung September 2022
- Einbehalt der Pauschalen mit der LSt-Anmeldung für den Monat August (fällig zum 10.09.2022) 
vierteljährliche LSt-Anmeldung:
- Zahlung an die Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung Oktober 2022
- Einbehalt der Pauschalen mit der LSt-Anmeldung für das 3. Quartal (fällig zum 10.10.2022) 
jährliche LSt-Anmeldung:
- freiwillige Zahlung an die Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung September 2022
- Einbehalt der Pauschalen bei freiwilliger Zahlung mit der jährlichen LSt-Anmeldung für das Jahr 2022 (fällig zum 10.01.2023) Da der Arbeitgeber bei einer jährlichen LSt-Anmeldung in Vorleistung gehen müsste, wird es ihm frei überlassen, ob er die Zahlung der Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer vornehmen möchte. Er ist bei einer jährlichen LSt-Anmeldung nicht dazu verpflichtet. In diesem Fall können die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Einkommensteuer- erklärung 2022, die Energiepreispauschale anrechnen lassen. 

Um die Energiepreispauschale in Höhe von 300,- Euro mit der Lohnabrechnung berechnen und auszahlen zu können, muss der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis (Hauptarbeitgeber) handelt. 


Grundsteuerreform - Verlängerung der Abgabe bis 31.01.2023
Grundsteuerreform: Das ändert sich ab dem 1. Januar 2022

Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31.01.2023

Nachdem die Berechnung der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde, tritt am 01.01. 2025 eine Grundsteuer-Reform in Kraft.

Das Grundsteuerreformgesetz sieht vor, dass zum 1.1.2022 eine Neubewertung der Grundstücke erfolgt.

Im Zuge der Grundsteuerreform kommt es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Somit ist jeder Eigentümer eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. jeder Eigentümer von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden (also nicht der Pächter) verpflichtet die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben. 

Das Finanzamt muss die Grundsteuer komplett neu berechnen und verlangt dafür von den Eigentümern jede Menge Daten.  Von Juli an bis spätestens Ende Oktober müssen Sie die Informationen melden und die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes bis zum 31.10.2022 elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen.

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Die elektronische Übermittlung der Erklärung kann beispielsweise mit Hilfe des ELSTER-Verfahrens erfolgen. Soll eine Erstellung durch unser Steuerbüro erfolgen, benötigen wir eine separate Vollmacht und Auftragserteilung.  Diese finden Sie im Downloadbereich.  

Die zuständigen Behörden haben nun Zeit, die für die Neuberechnung der Grundsteuer notwendigen statistischen Daten zu erheben. In diesem Zeitraum ermitteln sie auch die Werte der Grundstücke. Ab dem 1.1.2025 zahlen Grundbesitzer dann die neu berechnete Grundsteuer.

Erster Stichtag für die Neubewertung ist der 1.1.2022. Das ist der erste Zeitpunkt einer Hauptfeststellung. Das bedeutet, die Höhe der Grundsteuer orientiert sich an dem Wert, den das Grundstück am 1.1.2022 hatte. Eine Neubewertung erfolgt danach alle sieben Jahre. Die nächsten Hauptfeststellungszeitpunkte sind der 1.1.2029, der 1.1.2036 und so weiter. Das bedeutet aber auch: Alle sieben Jahre ist eine Grundsteuererklärung („Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“) erforderlich und alle sieben Jahre ergeht ein neuer Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.
Kommt der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, setzt das Finanzamt als „Strafe“ einen Verspätungszuschlag fest (§ 228 Abs. 5 BewG, § 152 Abs. 2 AO). Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO).
Wie jeder Bescheid sollte auch der Feststellungsbescheid zeitnah und gründlich durchgelesen werden. Hat sich ein Fehler eingeschlichen, ist eine sofortige Korrektur zu empfehlen.
Der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert bildet die Grundlage für den nachfolgenden Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Achtung: Führt ein Fehler bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts zu einer zu hohen Grundsteuer, kann der Fehler nur im Feststellungsbescheid geändert werden, nicht im Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Deshalb nennt man den Feststellungsbescheid auch Grundlagenbescheid, er ist für den Grundsteuerbescheid bindend.

Ab 2025 wird somit die neue Grundsteuer gelten. Keine Veränderung wird es allerdings bei der Formel geben, mit der die Grundsteuer berechnet wird. Sie setzt sich weiterhin aus dem Grundstückswert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde zusammen.

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Grundbesitz, also auf Grundstücke und Gebäude. Folglich sind Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben.

Die für die Erklärung benötigte Informationen und Unterlagen sind u.a.:

  •           Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens,
  •           Eigentumsverhältnisse,
  • ·         Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung),
  • ·         Fläche des Grundstücks,
  • ·         bisherige Einheitswertbescheide.

Beachten Sie: Muss ein Grundbuchauszug angefordert werden, kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen.

Ablauf:

  • 01.Januar 2022 Neubewertung aller Grundstücke
    Zum Stichtag 01.01.2022 werden alle Grundstücke in Deutschland für die Grundsteuer neu bewertet (Hauptfeststellungszeitpunkt).
  • 01.Juli 2022 Grundsteuererklärung
    Ab dem 01.07.2022 kann die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Nach Erklärungsabgabe erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem u.a. der Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt wird.
  • 31.Oktober 2022 Fristende
    Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet voraussichtlich am 31. Oktober 2022.
  • Anpassung Hebesätze
    Sobald die neuen Grundsteuerwerte feststehen, erfolgt voraussichtlich eine Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden für die Jahre ab 2025, um die von der Politik gewünschte Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform herbeizuführen.
  • 01.Januar 2025 Erhebung der neuen Grundsteuer
    Ab dem 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer durch die Gemeinden erhoben
Entlastungspaket
Welche Steuererleichterungen kommen:

Das Steuerentlastungsgesetz sieht eine Erhöhung des steuerfreien Grundbetrages bei der Einkommensteuer um 363 € auf 10.347 € vor. 
Hinzu kommt eine Anhebung des Arbeitnehemerpauschbetrages für Werbungskosten von 1.000 € auf 1.200 €. Beides gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Hinzu kommt die Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer um drei Cent auf 38 Cent. 

Weitere Beschlüsse im Überblick:

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9-Euro-Ticket für ÖPNV ab Juni:
In den Sommermonaten Juni, Juli und August wird es ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr geben - und zwar für jeweils neun Euro pro Monat. Das Ticket soll bundesweit für den gesamten Öffentlichen Personennahverkehr gelten. Wer eine Dauerkarte hat, soll die Differenz zum 9-Euro-Ticket erstattet bekommen. Der Bund zahlt den Ländern für die Umsetzung des Tickets 2,5 Milliarden Euro.
Entlastungen an der Zapfsäule mit Tankrabatt:
Für die Monate Juni bis August wird die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit knapp 30 Cent je Liter, für Diesel sind es 14 Cent je Liter.

300 Euro Zuschuss für Energiekosten:
Erwerbstätige, Selbstständige, Gewerbetreibende und Landwirte bekommen einmalig 300 Euro als Ausgleich für die gestiegenen Energiekosten - und zwar ab dem 1. September. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei den Selbständigen gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommenssteuer-Vorauszahlungen. 

Kinderbonus in Höhe von 100 Euro:
Das Kindergeld wird im Juli einmalig aufgestockt. Der Kinderbonus in Höhe von 100 Euro wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Damit wird sichergestellt, dass der Bonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einnahmen abhängig ist, nicht als Einkommen berücksichtigt wird.

Kindersofortzuschlag für einkommensschwache Familien:
Gezielt an Kinder in einkommensschwachen Familien richtet sich der Sofortzuschlag in Höhe von monatlich 20 Euro. Ihn sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, die Anspruch auf Grundsicherung, auf Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz haben - oder für die Kinderzuschlag bezogen wird. Der Sofortzuschlag gilt als Vorstufe der Kindergrundsicherung, die im kommenden Jahr eingeführt werden soll.

Zuschläge für Bezieher von Hartz-IV und Arbeitslosengeld:
Für erwachsene Hartz-IV-Bezieher gibt es ebenfalls im Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I beträgt der Zuschlag 100 Euro.

Entlastung der Stromkunden durch Wegfall der EEG-Umlage:
Zum 1. Juli entfällt die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde. Eine vierköpfige Familie wird dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.



Entfernungspauschale und Mobilitästprämie
Entfernungspauschale 2021 bis 2026


2021 bis 2026 gilt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ( Pendlerpauschale) für Fernpendler, also der absetzbaren Werbungskosten für den Weg zum Arbeitsplatz: Sie steigt ab dem 21. Kilometer

  • ab 01.01.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,
  • ab 01.01.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km.

Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Die Regeln zu Entfernungspauschale bleiben unverändert. Das heißt: Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.
Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts.


Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlen keine Einkommensteuer und profitieren daher eigentlich nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale.
Das Finanzamt zahlt in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.

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Wie wird die Mobilitätsprämie berechnet?

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte).
Die Mobilitätsprämie beträgt 14% (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) dieser Bemessungsgrundlage.
Die konkrete Berechnung der Mobilitätsprämie erfolgt in mehreren Schritten und ist leider nicht ganz einfach.


Wichtiges zur Mobilitätsprämie auf einen Blick

    • Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, müssen Sie eine (komplette) Steuererklärung abgeben – nicht nur die »Anlage Mobilitätsprämie«.
    • Von der Mobilitätsprämie profitieren Sie nur, wenn Sie die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro überschreiten.
    • Die Mobilitätsprämie muss mindestens 10 Euro betragen, um ausgezahlt zu werden – eine Auszahlung von Beträgen unter 10 Euro nehmen die Finanzämter nicht vor.
    • Die Mobilitätsprämie ist gedeckelt, das heißt, sie wird nicht in unbegrenzter Höhe ausgezahlt: Sie ist begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag).

Verfahrensdokumentation

Verfahrensdokumentation

Bereits seit 2018 sind Unternehmen verpflichtet, eine Verfahrensdokumentation anzufertigen. Die Verfahrensdokumentation zeigt dem Betriebsprüfer detailliert alle Schritte im Prozess der Finanzabwicklung auf. Ab 2019 finden aktive Prüfungen der Unterlagen durch das Finanzamt und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften statt.
Die Buchhaltung muss nicht mehr nur inhaltlich stimmen, auch der Ablauf muss bis ins kleinste Detail nachvollziehbar sein.

Wir möchten Sie auf diesem Wege darauf hinweisen, Ihre Dokumentation zu überprüfen bzw., falls noch keine vorhanden ist, diese schnellstmöglich zu erstellen.

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Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen. Die Verpflichtung zu einer geschlossenen Verfahrensdokumentation ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung zur Einhaltung der Richtlinien nach GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Bei Nicht-Umsetzung liegt bei einer Prüfung ein formeller Mangel in der Buchführung vor und kann Strafzahlungen oder Schätzungen zur Folge haben. Die Umsetzung bzw. Erstellung der Verfahrensdokumentation ist durch Sie selbst durchzuführen. Spezialisierte Unternehmen, Mustervorlagen oder entsprechende Software kann Ihnen dabei behilflich sein. Gern bieten wir Ihnen an, Sie dabei zu unterstützen.

Inhalt und Aufbau einer Verfahrensdokumentation:

Stellenangebot Ausbildung
Ausbildung als Steuerfachangestellte/r     ab August 2025

 

Stellenbeschreibung:

Du lernst das Erstellen von Buchhaltungen, Lohnabrechnungen, Steuererklärungen und Jahresabschlüssen unterschiedlicher Mandanten.

Du wirst Teil eines sehr familiären Teams mit aktuell 12 Mitarbeitern, die für alle Fragen während deiner Ausbildung zur Verfügung stehen.

Dir stehen vielfältige Perspektiven und Fortbildungsmöglichkeiten nach deiner Ausbildung in einer krisensicheren Branche offen.

 

Voraussetzungen:

Hochschulreife oder guter Realschulabschluss

 

Bewerbungen per mail an: 

 

info@becker-fasshauer.de

 

Steuerberatungssozietät

Becker & Faßhauer

Helbeeck 1

99718 Greußen

 
Stellenangebot Anstellung
Stellenbeschreibung

Engagierte und qualifizierte Verstärkung gesucht

Als renommierte Steuerberatungssozietät erstellen wir die Buchhaltungen, Lohnabrechnungen, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse unserer Mandanten, welche kleine und mittelständische Unternehmen aller Rechtsformen, Freiberufler sowie Privatpersonen sind.

Zur Verstärkung unseres Teams bieten wir eine freie Stelle als

  • Lohnbuchhalter  

in Voll- oder Teilzeitzeit für unsere Kanzlei in Greußen.

Was wir bieten:

  • eine anspruchsvolle und abwechslungsreiche Tätigkeit 
  • vielfältige Möglichkeiten, sich intern und extern weiterzubilden 
  • eine sehr gute berufliche Perspektive 
  • ein kompetentes, dynamisches und familiäres Team aus aktuell 12 Mitarbeitern  
  • ein angenehmes räumliches Arbeitsumfeld 
  • eine langfristig ausgelegte Anstellung mit leistungsgerechter Vergütung 

Was Sie mitbringen:

  • abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung zum Lohnbuchhalter  
  • Quereinsteiger mit Erfahrungen im Bereich Lohnbuchhaltung 
  • Freude an der sorgfältigen Arbeit 
  • selbständige und strukturierte Arbeitsweise 
  • freundliches und mandantenorientiertes Auftreten 
  • Bereitschaft zur Fortbildung 

Sie fühlen sich angesprochen? Dann senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen – gerne auch per E-Mail – an:

info@becker-fasshauer.de
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