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Entfernungspauschale und Mobilitästprämie
Entfernungspauschale 2021 bis 2026


2021 bis 2026 gilt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ( Pendlerpauschale) für Fernpendler, also der absetzbaren Werbungskosten für den Weg zum Arbeitsplatz: Sie steigt ab dem 21. Kilometer

  • ab 01.01.2021 bis 31.12.2023 von 0,30 Euro/km auf 0,35 Euro/km,
  • ab 01.01.2024 bis 31.12.2026 von 0,35 Euro/km auf 0,38 Euro/km.

Das gilt entsprechend für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.

Die Regeln zu Entfernungspauschale bleiben unverändert. Das heißt: Auch die ab dem 21. Entfernungskilometer höhere Entfernungspauschale gilt grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Der Höchstbetrag (vor allem für Bahnfahrer) beträgt weiterhin 4.500 Euro jährlich, soweit kein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benutzt wird.
Ist Ihre erste Tätigkeitsstätte weniger als 21 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt, ändert sich für Sie also nichts.


Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen, zahlen keine Einkommensteuer und profitieren daher eigentlich nicht von der Erhöhung der Entfernungspauschale.
Das Finanzamt zahlt in diesen Fällen auf Antrag eine Mobilitätsprämie aus, wenn die erste Tätigkeitsstätte mehr als 21 Kilometer von der Wohnung entfernt liegt.


Wie wird die Mobilitätsprämie berechnet?

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.

Das gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich überschritten wird (und sich damit auch bei anderen Arbeitnehmern steuerentlastend ausgewirkt hätte).
Die Mobilitätsprämie beträgt 14% (das entspricht dem Eingangssteuersatz im Steuertarif) dieser Bemessungsgrundlage.
Die konkrete Berechnung der Mobilitätsprämie erfolgt in mehreren Schritten und ist leider nicht ganz einfach.


Wichtiges zur Mobilitätsprämie auf einen Blick

    • Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, müssen Sie eine (komplette) Steuererklärung abgeben – nicht nur die »Anlage Mobilitätsprämie«.
    • Von der Mobilitätsprämie profitieren Sie nur, wenn Sie die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro überschreiten.
    • Die Mobilitätsprämie muss mindestens 10 Euro betragen, um ausgezahlt zu werden – eine Auszahlung von Beträgen unter 10 Euro nehmen die Finanzämter nicht vor.
    • Die Mobilitätsprämie ist gedeckelt, das heißt, sie wird nicht in unbegrenzter Höhe ausgezahlt: Sie ist begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag).