Photovoltaik zukünftig ohne Finanzamt bis 30 kWp und 0% Umsatzsteuer ab 2023
Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Das Gesetz sieht auch den Abbau steuerlicher und bürokratischer Hürden bei Photovoltaik-Anlagen vor.
Im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) ist eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen vorgesehen.
Die Befreiung soll gelten für vorhandene Photovoltaik-Anlagen
● auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak)
● auf, an oder in nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak)
● auf, an oder in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Als installierte Leistung wird jeweils die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister“ herangezogen.
Vorgesehen ist, dass die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen gilt – unabhängig von Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage – die nach dem 31. Dezember 2022 erzielt oder getätigt werden.
Umsatzsteuer: Nullsteuersatz für bestimmte PV-Anlagen
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern soll in Zukunft (ab 2023 ) ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaik-Anlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.