Gemäß § 37 EStG bzw. § 8 KStG i. V. mit § 37 EStG haben Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, welche für den laufenden Veranlagungszeitraum geschuldet wird, jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen jeweils mit einem Vorauszahlungsbescheid (überwiegend im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung) fest.
Bislang wurde vom Finanzamt einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung mit dem „Hinweis auf demnächst fällige Steuerzahlungen“ an die Zahlung erinnert.
Die Versendung dieser Zahlungserinnerungen wird ab dem 1. Quartal 2023 eingestellt.
Im Zuge dessen empfehlen wir Ihnen die Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren. Die fällige Steuerzahlung wird vom Finanzamt zum Fälligkeitsdatum von Ihrem Bankkonto eingezogen. Diese Möglichkeit verringert für Sie das Risiko einer verspäteten (Voraus-)Zahlung und damit verbundenen Säumniszuschlägen.